Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs bringt wichtige Klarstellungen für Unternehmen mit wechselnden Einsatzorten. Wann Fahrzeiten zur Arbeitszeit zählen und was Arbeitgeber bei Arbeitszeitregelungen und Vergütung beachten sollten.
Fahrzeit oder Arbeitszeit? Was Arbeitgeber wissen müssen
Ob im Handwerk, im Außendienst oder auf wechselnden Baustellen: Für viele Beschäftigte gehören tägliche Fahrten zu unterschiedlichen Einsatzorten zum Berufsalltag. Doch wann beginnt dabei die Arbeitszeit? Und welche Fahrzeiten müssen Arbeitgeber vergüten?
Mit einem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Grundsätze klargestellt. Demnach können betrieblich organisierte Fahrten als Arbeitszeit gelten, wenn der Arbeitgeber Treffpunkt, Zeitpunkt und Transport vorgibt und die Beschäftigten nicht frei über ihre Zeit verfügen können. Dies gilt unter entsprechenden Voraussetzungen sowohl für Hin- und Rückfahrten als auch für mitfahrende Beschäftigte.
Besonderheiten bei Einsatzwechseltätigkeiten
Gerade bei Beschäftigten ohne festen Arbeitsort, beispielsweise Monteuren, Außendienstmitarbeitern oder Beschäftigten auf wechselnden Baustellen, kommt es auf die konkrete Arbeitsorganisation an. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden:
- Start am Betriebssitz: Müssen Beschäftigte zunächst im Unternehmen erscheinen, etwa um Material zu laden oder Aufträge entgegenzunehmen, beginnt dort grundsätzlich die Arbeitszeit. Die anschließende Fahrt zum Einsatzort zählt dazu.
- Start am Sammelpunkt: Gibt der Arbeitgeber einen verbindlichen Treffpunkt vor, von dem aus die Beschäftigten gemeinsam zum Einsatzort fahren, kann die Arbeitszeit bereits dort beginnen. Dies gilt unter den vom EuGH beschriebenen Voraussetzungen auch für die Rückfahrt.
- Direkte Fahrt zum Kunden: Fahren Beschäftigte ohne feste Arbeitsstätte unmittelbar von zu Hause zum ersten Kunden oder zur Baustelle, können auch diese Fahrten sowie die Rückfahrt vom letzten Einsatzort als Arbeitszeit gelten. Maßgeblich sind die arbeitsvertraglichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sowie die fehlende freie Verfügung über die Fahrtzeit.
Der gewöhnliche Arbeitsweg von der Wohnung zu einer festen Arbeitsstätte bleibt dagegen grundsätzlich Privatsache.
Arbeitszeit und Vergütung sind nicht dasselbe
Wichtig für Arbeitgeber: Nicht jede arbeitszeitrechtlich anzurechnende Fahrt muss automatisch mit dem regulären Stundenlohn vergütet werden. Der EuGH entscheidet über die Einordnung als Arbeitszeit, nicht über die Bezahlung.
Arbeits- oder Tarifverträge können unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Vergütungsregelungen für Fahrzeiten enthalten. Dabei müssen jedoch die gesetzlichen Mindestlohnvorgaben eingehalten werden. Auch bestehende tarifliche Regelungen sind zu berücksichtigen.
Praxis-Tipp: Unternehmen sollten ihre Arbeitsverträge, die Erfassung von Fahrzeiten und bestehende Vergütungsregelungen überprüfen. Besonders bei wechselnden Einsatzorten helfen eindeutige Vereinbarungen, rechtliche Risiken und spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Das OG-Consulterteam Gräfe informiert Arbeitgeber über die Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung und berät bei der Überprüfung und praxisgerechten Anpassung betrieblicher Arbeitszeit- und Vergütungsregelungen.
